Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.1 StAV
VAP 2.1 StAV§ 15 Klausuren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/15#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.10 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer überwiegend verständnisorientiert geprüft. Zwei der Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/15#abs-2 (2) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Klausuren zu geben. Hierfür sind sie einen Arbeitstag vor der jeweiligen Klausur von anderen Aufgaben freizustellen.