Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 16 Aufsicht bei den Klausuren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/16#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/16#abs-2 (2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4c.