Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 14 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/14#abs-1 (1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/14#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte Person in den Prüfungsausschuss berufen werden. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/14#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/14#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/14#abs-5 (5) Bei Bedarf kann auch mehr als ein Prüfungsausschuss gebildet werden. Prüfungen können dann zeitlich parallel erfolgen.