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WBVO-Pflege-NRW

§ 9 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/9#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist über die Leitung der Weiterbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwölf Wochen vor dem Ende der Weiterbildung liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/9#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. für die Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 24 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2, für die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 30 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und für die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß § 36 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 erfolgreich abgeschlossen worden sind,

2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 4 nicht überschritten worden sind,

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/9#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 8 § 10