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WBVO-Pflege-NRW

§ 10 Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/10#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn alle Module erfolgreich abgeschlossen und 100 Credits erworben sind. Sie wird als praktische und mündliche Prüfung durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/10#abs-2 (2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem der folgenden Tätigkeitsfelder:

1. Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

2. pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

3. OP-Dienst oder

4. psychiatrische Pflege

seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/10#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben hat und nachweisen kann, dass sie bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ den Zielsetzungen der Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ der Pflichtmodule und der zwei Wahlpflichtmodule jeweils gemäß Anlage 1 entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach § 11 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 9 § 11