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WBVO-Pflege-NRW

§ 8 Modulprüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-1 (1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Die prüfungsrelevanten Module bestimmen sich nach Teil II. Die Modulprüfungen sind von der Weiterbildungsstätte zu benoten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-2 (2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung für das betreffende Modul vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-3 (3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im Rahmen des Lehrgangs angewendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-4 (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 11.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-5 (5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Die Frist zur Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsstätte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8#abs-6 (6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1 ausgewiesenen Credits vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden sind.

§ 7 § 9