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# § 9 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist über die Leitung der Weiterbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwölf Wochen vor dem Ende der Weiterbildung liegen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. für die Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 24 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2, für die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 30 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und für die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß § 36 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 erfolgreich abgeschlossen worden sind,

2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 4 nicht überschritten worden sind,

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/9

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