Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW

WBVO-Pflege-NRW

§ 7 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/7#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/7#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 6 § 8