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# § 8 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Modulprüfungen

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Die prüfungsrelevanten Module bestimmen sich nach Teil II. Die Modulprüfungen sind von der Weiterbildungsstätte zu benoten.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung für das betreffende Modul vorgesehen sind.

(3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im Rahmen des Lehrgangs angewendet werden.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 11.

(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Die Frist zur Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsstätte.

(6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1 ausgewiesenen Credits vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/8

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