Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW

WBVO-Pflege-NRW

§ 6 Prüfungsvorsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Zulassung zur Abschlussprüfung,

4. Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin,

5. Einsatz der prüfenden Personen,

6. Veranlassung der Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen,

7. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 5 § 7