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WBVO-Pflege-NRW§ 5 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/5#abs-1 (1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus
1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,
3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/5#abs-2 (2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.