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# § 5 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus

1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,

3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/5

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