Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 25 Erlaubnisurkunde
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 8 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,
„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“.
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 21 geführt werden.
Kapitel 2
Operationsdienst