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§ 25 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Erlaubnisurkunde

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 8 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 21 geführt werden.

Kapitel 2

Operationsdienst