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WBVO-Pflege-NRW

§ 19 Gleichwertigkeit der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/19#abs-1 (1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Weiterbildungsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/19#abs-2 (2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Teil II

Besondere Vorschriften

Kapitel 1

Intensivpflege und Anästhesie

§ 18 § 20