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WBVO-Pflege-NRW

§ 20 Weiterbildungsziel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/20#abs-1 (1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen in unterschiedlichen Handlungssituationen vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/20#abs-2 (2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:

1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/20#abs-3 (3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 24 spezifiziert.

§ 19 § 21