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§ 19 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Gleichwertigkeit der Weiterbildung

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Weiterbildungsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Teil II

Besondere Vorschriften

Kapitel 1

Intensivpflege und Anästhesie