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§ 17 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnis

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

Kapitel 4

Übergangsregelung, Anerkennung anderer Fachweiterbildungen