Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
Kapitel 4
Übergangsregelung, Anerkennung anderer Fachweiterbildungen