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WBVO-Pflege-NRW

§ 12 Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/12#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ alle Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Teil II erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/12#abs-2 (2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

§ 11 § 13