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# § 12 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Bestehen der Abschlussprüfung

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ alle Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Teil II erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist.

(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/12

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