Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 13 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.