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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 25 Rechnungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/25#abs-1 (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/25#abs-2 (2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 24 § 26