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§ 25 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungsprüfung

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.