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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 20 Wirtschaftsführung und Sondervermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/20#abs-1 (1) Die LVR-Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/20#abs-2 (2) Die LVR-Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

§ 19 § 21