Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland
Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland§ 20 Wirtschaftsführung und Sondervermögen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/20#abs-1 (1) Die LVR-Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/20#abs-2 (2) Die LVR-Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.