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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland§ 21 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/21#abs-1 (1) Für die LVR-Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/21#abs-2 (2) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Klinik entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/21#abs-3 (3) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/21#abs-4 (4) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.