(1) Die LVR-Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.
(2) Die LVR-Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.