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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 3 Maßregelvollzug

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/3#abs-1 (1) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/3#abs-2 (2) Die Vorgaben dieser Satzung gelten für die Bereiche des Maßregelvollzugs mit der Maßgabe, dass sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz keine Abweichungen ergeben.

§ 2 § 4