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Wfa-Auflösungsgesetz

§ 2 Vermögen und Aufgaben der WohnungsbauförderungsanstaltNordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29999/2#abs-1 (1) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29999/2#abs-2 (2) Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29999/2#abs-3 (3) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK.

§ 1 § 3