Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wfa-Auflösungsgesetz
Wfa-Auflösungsgesetz§ 3 Kostenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.