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§ 2 NW_29999 (Nordrhein-Westfalen) — Vermögen und Aufgaben der WohnungsbauförderungsanstaltNordrhein-Westfalen

Wfa-Auflösungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK.

(2) Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind.

(3) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK.