Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WFNG NRW
WFNG NRW§ 25 Erfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/25#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat über geförderten Wohnraum, seine Nutzung, die jeweiligen Verfügungsberechtigten und Mieter sowie über die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/25#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit der Erfassung und Kontrolle des Wohnraums ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Einsicht in seine schriftlichen oder elektronischen Unterlagen zu gewähren. Werden die Unterlagen elektronisch aufbewahrt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen die dauerhafte Lesbarkeit und für Belege und andere Zahlungsnachweise die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sicherzustellen. Verfügungsberechtigte und Inhaber der Wohnung haben der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, des Wohnraums oder Räumen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums erforderlich ist. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/25#abs-3 (3) Für die Erfassung und Kontrolle von Wohnraum, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde und einer Zweckbindung unterliegt, erhalten die zuständigen Stellen von der NRW.BANK einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag.