Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG

VO MRVG

§ 9 Besondere Sicherungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/9#abs-1 (1) Maßnahmen nach § 21 Maßregelvollzugsgesetz sind nur zulässig, wenn die in dem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen nicht ausreichen, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Mehrere Maßnahmen dürfen gleichzeitig angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/9#abs-2 (2) Zuständig ist die therapeutische Leitung der Einrichtung, soweit die Mitwirkung des Trägers nicht vorgeschrieben ist (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz) oder er sich die Entscheidung nicht allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

Teil 3

Sicherheitsfachkräfte

§ 8 § 10