Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG
VO MRVG§ 10 Sicherheit im Maßregelvollzug
Stand: 26.08.2026
Die Sicherheit im Maßregelvollzug wird durch das Verhalten des Personals, durch organisatorische sowie sicherheitstechnische Maßnahmen und Vorrichtungen bestimmt. Krankenversorgung und gesicherte Unterbringung verlangen ausgewogene, abgestimmte Sicherheitsvorschriften, deren laufende Kontrolle und die Überwachung von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen.