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VO MRVG

§ 10 Sicherheit im Maßregelvollzug

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Sicherheit im Maßregelvollzug wird durch das Verhalten des Personals, durch organisatorische sowie sicherheitstechnische Maßnahmen und Vorrichtungen bestimmt. Krankenversorgung und gesicherte Unterbringung verlangen ausgewogene, abgestimmte Sicherheitsvorschriften, deren laufende Kontrolle und die Überwachung von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen.

§ 9 § 11