Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG
VO MRVG§ 8 Verwendung des Überbrückungsgeldes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/8#abs-1 (1) Das Überbrückungsgeld kann bereits vor der Entlassung für die notwendige Ausstattung einer Wohnung und Zahlung einer Mietkaution in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/8#abs-2 (2) Sofern die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Maßregelvollzugsgesetz erfüllt sind, kann das Überbrückungsgeld bei der Entlassung auch einem Bewährungshelfer oder einer anderen mit der Betreuung befassten Stelle ausgezahlt werden. Diese sind zu verpflichten, das Geld von ihrem eigenen Vermögen gesondert zu halten.