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VO MRVG

§ 6 Besuche, Telefongespräche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/6#abs-1 (1) Besuchszeiten sind in ausreichendem Maße anzubieten – insbesondere in den Nachmittags – als auch in den frühen Abendstunden und am Wochenende. Die Therapie darf nicht behindert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/6#abs-2 (2) Soweit nicht Gründe der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit dagegen sprechen, sollen öffentliche Fernsprecher auf den Stationen aufgestellt werden. Zeiten für Telefongespräche sind mindestens innerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in den frühen Abendstunden täglich vorzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/6#abs-3 (3) Muss ein Besuch oder ein Telefongespräch überwacht werden, darf hierdurch der Besuch oder das Telefongespräch nicht vereitelt werden. § 5 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7