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# § 6 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen) — Besuche, Telefongespräche

VO MRVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besuchszeiten sind in ausreichendem Maße anzubieten – insbesondere in den Nachmittags – als auch in den frühen Abendstunden und am Wochenende. Die Therapie darf nicht behindert werden.

(2) Soweit nicht Gründe der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit dagegen sprechen, sollen öffentliche Fernsprecher auf den Stationen aufgestellt werden. Zeiten für Telefongespräche sind mindestens innerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in den frühen Abendstunden täglich vorzusehen.

(3) Muss ein Besuch oder ein Telefongespräch überwacht werden, darf hierdurch der Besuch oder das Telefongespräch nicht vereitelt werden. § 5 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29969/6

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