Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO MRVG
VO MRVG§ 2 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden einschließlich der Beliehenen und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität der Unterbringungen.
Teil 2
Durchführungsregelungen