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§ 2 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

VO MRVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden einschließlich der Beliehenen und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität der Unterbringungen.

Teil 2

Durchführungsregelungen