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§ 10 NW_29969 (Nordrhein-Westfalen) — Sicherheit im Maßregelvollzug

VO MRVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sicherheit im Maßregelvollzug wird durch das Verhalten des Personals, durch organisatorische sowie sicherheitstechnische Maßnahmen und Vorrichtungen bestimmt. Krankenversorgung und gesicherte Unterbringung verlangen ausgewogene, abgestimmte Sicherheitsvorschriften, deren laufende Kontrolle und die Überwachung von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen.