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# § 15 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzschulen

OBAS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen Bedarf bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Die Ausbildung nach dieser Verordnung kann nur in den Lehrämtern und Fächern erfolgen, für die an öffentlichen Schulen diese Ausbildung aus Gründen dringenden Personalbedarfs in Betracht kommt.

(2) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern entscheidet. § 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/15

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