Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

§ 2 Zweck und Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/2#abs-1 (1) Die Anstalt betreibt alle Sparten der Schaden- und Unfallversicherung als öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsversicherer. Die Anstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Versicherungssparten in ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/2#abs-2 (2) Die Anstalt kann Mit- und Rückversicherungen nehmen und gewähren sowie Versicherungsgeschäft für andere Versicherungsunternehmen vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/2#abs-3 (3) Der Anstalt obliegt es, schadenverhütende Maßnahmen in ihrem Geschäftsgebiet, insbesondere zum Brandschutz sowie zur Sicherheit im Straßenverkehr, zu fördern.

§ 1 § 3