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Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

§ 3 Geschäftsgebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/3#abs-1 (1) Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das ehemalige Land Lippe in den Grenzen von 1924.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/3#abs-2 (2) Das Geschäftsgebiet umfasst somit das Gebiet des heutigen Kreises Lippe in den Grenzen des Jahres 1972, mit Ausnahme der Kernstadt Lügde. Zum Geschäftsgebiet gehören weiter die Ortsteile Lipperode und Cappel, die heute zur Stadt Lippstadt im Kreis Soest gehören, sowie der Ortsteil Grevenhagen, der heute zur Stadt Steinheim im Kreis Höxter gehört.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/3#abs-3 (3) Außerhalb des Geschäftsgebietes ist eine planmäßige Geschäftstätigkeit im Direktversicherungsgeschäft (ohne Mitversicherungsgeschäft) nur mit Zustimmung der dort tätigen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/3#abs-4 (4) Anpassungen an kommunale Gebietsänderungen sind zulässig, sofern Übereinstimmung mit der benachbarten öffentlich-rechtlichen Anstalt erzielt und das Regionalprinzip eingehalten wird. Ein Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherern ist innerhalb des Geschäftsgebietes nicht zulässig.

§ 2 § 4