Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/39#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/39#abs-2 (2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/39#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/39#abs-4 (4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".