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APO-GOSt

§ 38 Gestaltung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-1 (1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest. Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben gemäß § 37 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-2 (2) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-4 (4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-5 (5) Im Fach Sport als viertes Abiturprüfungsfach ergibt sich die Note der praktischen Prüfung gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/38#abs-6 (6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 27 Abs. 4).

5. Abschnitt

Abschluss der Abiturprüfung

§ 37 § 39