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§ 39 NW_29852 (Nordrhein-Westfalen) — Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

APO-GOSt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29.

(2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

(3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.

(4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".