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Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …

§ 9 Vertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/9#abs-1 (1) In Angelegenheiten der Betriebe, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 8 Absatz 1 die Heimeinrichtungsleiterinnen/Heimeinrichtungsleiter einzeln vertretungsberechtigt. Für den Fall der Abwesenheit der Heimeinrichtungsleitung übernehmen/übernimmt die von ihr als Stellvertretung benannte/n Person/en die abschließende Zuständigkeit für alle Personalangelegenheiten entsprechend. Ist die Heimeinrichtungsleitung länger als eine Woche abwesend, besitzt eine der vorab zur Stellvertretung benannte/n Person/en mit Beginn der 2. Abwesenheitswoche die Vollmacht, rechtsverbindlich Kündigungen auszusprechen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/9#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

3. Abschnitt

Zuständigkeit des Trägers

§ 8 § 10