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Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …

§ 8 Personalangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/8#abs-1 (1) Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den Betrieben ist dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen mit Ausnahme

1. der Mitglieder der Betriebsleitung,

2. der Pflegedienstleitung (Verantwortlichen Pflegefachkraft gem. § 71 SGB XI),

3. der Beamtinnen/Beamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/8#abs-2 (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung haben bei diesen Personalangelegenheiten jeweils insbesondere das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 4 Satz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/8#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 LVerbO i. V. m. der Hauptsatzung des LWL.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/8#abs-4 (4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten des Betriebes der Träger zuständig ist, steht der Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

§ 7 § 9