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# § 9 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Angelegenheiten der Betriebe, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 8 Absatz 1 die Heimeinrichtungsleiterinnen/Heimeinrichtungsleiter einzeln vertretungsberechtigt. Für den Fall der Abwesenheit der Heimeinrichtungsleitung übernehmen/übernimmt die von ihr als Stellvertretung benannte/n Person/en die abschließende Zuständigkeit für alle Personalangelegenheiten entsprechend. Ist die Heimeinrichtungsleitung länger als eine Woche abwesend, besitzt eine der vorab zur Stellvertretung benannte/n Person/en mit Beginn der 2. Abwesenheitswoche die Vollmacht, rechtsverbindlich Kündigungen auszusprechen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

3. Abschnitt

Zuständigkeit des Trägers

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Zitiervorschlag: § 9 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/9

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