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# § 8 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den Betrieben ist dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen mit Ausnahme

1. der Mitglieder der Betriebsleitung,

2. der Pflegedienstleitung (Verantwortlichen Pflegefachkraft gem. § 71 SGB XI),

3. der Beamtinnen/Beamten.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung haben bei diesen Personalangelegenheiten jeweils insbesondere das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 4 Satz 3.

(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 LVerbO i. V. m. der Hauptsatzung des LWL.

(4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten des Betriebes der Träger zuständig ist, steht der Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/8

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