Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 7 Geschäftsführung der Betriebsleitungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/7#abs-1 (1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitungen wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des LWL mit Zustimmung des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde erlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/7#abs-2 (2) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Betriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Betriebes zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/7#abs-3 (3) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/7#abs-4 (4) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen), sollen einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Betriebsleitung getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, legt die Betriebsleitung die Beschlüsse dem Direktor/der Direktorin des LWL zur Entscheidung vor.